AGBs & Hausordnung
Allgemeine Geschäftsbedingungen & Hausordnung für die Veranstaltung „BezirksmusikFestival Fremdingen“
Veranstalter: Musikverein 1871 Fremdingen e. V., Oettinger Straße 11, 86742 Fremdingen
Mit dem Erwerb eines Tickets zum BezirksmusikFestival akzeptiert der Käufer bzw. Ticketbesitzer die nachfolgenden Vertragsbedingungen des Veranstalters:
I. Geltungsbereich
Das BezirksmusikFestival findet auf dem ausgewiesenen Veranstaltungsgelände in der Gemeinde Fremdingen statt. Das Veranstaltungsgelände umfasst den Parkplatz (inkl. Caravan-Stellplatz), den Zeltplatz und das Festivalgelände. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten auf dem kompletten Veranstaltungsgelände. Diese Bedingungen gelten für das BezirksmusikFestival 2024 vom 18. bis 21.07.2024.
Die AGB gelten zwischen dem Käufer einer Eintrittskarte („Besucher“) und dem Veranstalter. Durch den Kauf einer Eintrittskarte schließt der Besucher mit dem Veranstalter einen Veranstaltungsvertrag und erwirbt ein Besuchsrecht der Veranstaltung. Bei Kauf mehrerer Eintrittskarten bei einem Verkaufsvorgang vertritt der Käufer die übrigen Besucher und der Veranstalter schließt mit jedem Besucher einen Vertrag über den Besuch der Veranstaltung. Jeder Besucher erkennt die Rechte und Pflichten in diesen AGB und Hausordnung an.
IV. Absage, Verlegung oder Abbruch der Veranstaltung
- Der Veranstalter behält sich ausdrücklich das Recht vor, die Veranstaltung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen (z.B. Erkrankung von Künstlern, höhere Gewalt, ein von außen kommendes, unvorhersehbares, unbeherrschbares Ereignis, wie Krieg, Terror, Streik, Katastrophenwetter, Epidemie, Pandemie) im Vorfeld abzusagen bzw. zu verlegen. Sollte die Veranstaltung aufgrund des Covid 19-Virus (Corona-Pandemie) untersagt werden, ist der Veranstalter ebenfalls berechtigt die Veranstaltung nach IV.2. oder IV.3. abzusagen oder zu verlegen. IV.2. und IV.3 gelten entsprechend, wenn der Veranstalter aufgrund der Corona Pandemie nach Abwägung aller Umstände zu der Einschätzung gelangt, dass ein Festival abgesagt werden muss, insbesondere wegen einer Gefahr für Leib und Leben der am Festival Beteiligten oder der Festivalbesucher, aufgrund von Einreisebeschränkungen der am Festival Beteiligten oder der Festivalbesucher oder wegen Vertragskündigungen durch Dritte, wie Subunternehmer, für die der Veranstalter keinen Ersatz beschaffen kann. Wechselseitige Schadensersatzansprüche bestehen nicht.
- Sagt der Veranstalter die Veranstaltung gem. Ziff. IV.1 ab oder verlegt diese, so behalten die Tickets ihre Gültigkeit. Der Veranstalter bietet die Möglichkeit, das Ticket für eine Folgeveranstaltung einzutauschen (=Tickettausch). Alternativ kann der Besucher von seinem Recht auf Rückgabe Gebrauch machen und eine Rückerstattung des Kaufpreises verlangen. Voraussetzung für einen Tickettausch bzw. eine Rückerstattung ist die fristgerechte Rücksendung des Originaltickets auf dem Postweg an den Veranstalter. Die Rücksendung der Tickets zur Geltendmachung eines Tausch- bzw. Rückerstattungsanspruchs muss bis spätestens zwei Monate nach Bekanntgabe der Absage bzw. Verlegung erfolgen.
- Im Falle der Absage, Verlegung oder des Abbruchs bzw. Programmänderung der Veranstaltung werden keine wie immer damit zusammenhängenden Kosten des Besuchers (wie etwa Nächtigungs-, Verpflegungs- und/oder Anfahrtskosten) ersetzt.
- Die Veranstaltung wird bei jeder Witterung durchgeführt. Sollten die Witterungsumstände jedoch Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit der Besucher, Künstler oder Personal befürchten lassen, wird die Veranstaltung sofort abgebrochen. In diesem Fall, sowie bei Abbruch der Veranstaltung aus sonstigen Gründen höherer Gewalt, aufgrund behördlicher Anordnung oder gerichtlicher Entscheidung besteht kein Rückvergütungs- oder Schadensersatzanspruch, es sei denn, dem Veranstalter kann Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden.
V. Hausrecht
Das Hausrecht wird vom Veranstalter sowie dem Ordnungs- und Sicherheitspersonal auf dem gesamten Veranstaltungsgelände ausgeübt. Den Anweisungen des Veranstalters, Vertretern des Veranstalters und des Ordnungs- und Sicherheitspersonals ist immer Folge zu leisten.
VII. Platzordnung Camping-/Zeltplatz
- Das Campen am Veranstaltungsort ist nur auf dem ausgewiesenen Zeltplatz gestattet und auf den umliegenden Wiesen bzw. Privatgelände strengstens verboten.
- Mit dem Zutritt zum Zeltplatz erklärt sich der Besucher mit der Platzordnung Camping-/Zeltplatz einverstanden.
- Der Veranstalter übernimmt keinerlei Haftung bei Betreten des Zeltplatzes außerhalb der unter II.2. genannten Öffnungszeiten.
- Es besteht kein Anspruch auf eine bestimmte Zeltfläche. Das Reservieren von Flächen für andere Besucher ist nicht erlaubt.
- Die Besucher haben sich auf dem Zeltplatz so zu verhalten, dass sie andere Besucher weder belästigen, gefährden oder auf andere Weise beeinträchtigen.
- PKWs und andere motorisierte Fahrzeuge dürfen nicht auf dem Zeltplatz abgestellt werden. Hierfür ist ausschließlich der ausgewiesene Parkplatz vorgesehen. Auch zum Entladen der Fahrzeuge ist eine Zufahrt zum Zeltplatz nicht gestattet.
- Das Graben von Löchern jeglicher Art in die Wiese oder sonst. mutwillige Beschädigung ist generell untersagt.
- Das Anbinden bzw. Befestigen von Zelten, Pavillons und anderen Einrichtungsgegenständen am Bauzaun ist nicht gestattet.
- Müllabladungen jeglicher Art werden zur Anzeige gebracht.
- Jeder Inhaber eines Wochenendtickets ist verpflichtet, am Eingang ein Müllpfand in Höhe von EUR 5,00 zu hinterlegen, und erhält hierfür einen Müllbeutel sowie eine Pfandmarke ausgehändigt. Bei Rückgabe des mindestens halb gefüllten Müllbeutels und gegen Vorlage der Pfandmarke bei Verlassen der Veranstaltung an dem dafür vorgesehenen Sammelpunkt wird das hinterlegte Pfand wieder ausgehändigt. Die Öffnungszeiten der Müllsammelstelle werden vor Ort bekannt gegeben.
- Sanitäre Anlagen sind auf dem Zeltplatz und dem Festivalgelände vorhanden. Außerhalb dieser Anlagen seine Notdurft zu verrichten, ist nicht gestattet.
IX. Verbotene Gegenstände
- Da die Verletzungsgefahr sehr hoch ist, sind auf dem gesamten Veranstaltungsgelände (= Festivalgelände, Zeltplatz, Parkplatz) Glasflaschen verboten. Auf dem Festivalgelände sind ebenso Dosen, Plastikflaschen, Tetrapaks etc. nicht erlaubt.
- Pyrotechnische Gegenstände aller Art, Drogen, Gasflaschen, Gaskartuschen, Gaskocher, Grills, Waffen aller Art, brennbare Flüssigkeiten, Fackeln, sowie gefährliche und sperrige Gegenstände mitzubringen, ist strengstens verboten. Auch Aggregate zur Stromerzeugung sind auf dem Zeltplatz nicht gestattet.
- Das Sicherheitspersonal ist berechtigt, verbotene Gegenstände für die Dauer der Veranstaltung einzuziehen.
- Auf dem kompletten Veranstaltungsgelände ist offenes Feuer strengstens verboten.
- Das Mitbringen von Haustieren ist untersagt.
- Campingstühle oder vergleichbares Zeltplatz-Mobiliar sind auf dem Festivalgelände nicht erlaubt.
X. Fotografieren und Filmen
- Professionelle Audio- und Videogeräte sowie Audio- und Videoaufnahmen sind ohne schriftliche Genehmigung nicht gestattet. Jeder Missbrauch wird strafrechtlich verfolgt.
- Fotografieren für den privaten Gebrauch mit Kleinbild-kameras oder Handy / Smartphone ist gestattet. Die Persönlichkeitsrechte Dritter sind dabei jederzeit zu wahren.
- Das Herstellen von Film- und Tonaufnahmen jeglicher Art sowie deren Veröffentlichung ohne Genehmigung des Veranstalters ist verboten.
- Der Veranstalter und durch ihn beauftragte Dritte sind berechtigt, im Rahmen der Veranstaltung Bild- und Tonaufnahmen der Besucher ohne Vergütung für die abgebildeten Personen herzustellen und in jeder Art und Weise umfassend in allen Berichterstattungen und Medien (inkl. Internet), sowie zu Werbezwecken, zur Sponsorenakquise und zu allen sonstigen Geschäftstätigkeiten des Veranstalters zu nutzen oder nutzen zu lassen. Sämtliche Rechte dürfen auch zu vorstehenden Zwecken auf Dritte übertragen werden.